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Pfändung des Geschäftskontos

Gerade die Pfändung des Geschäftskontos kann einen Unternehmer in große Schwierigkeiten bringen, denn hierbei gehen unter anderem die dringend notwendigen Zahlungen an die Gläubiger verloren.

Für den Unternehmer stellt sich nun in erster Linie die Frage, wie kann man die Zahlungseingänge bei einem gepfändeten Geschäftskonto auf ein anderes Konto umleiten?

Freiberufler und Einzelunternehmer können es sich leicht machen, indem Sie einfach ein neues Konto auf Ihren Namen eröffnen und den Geschäftspartnern die neue Bankverbindung mitteilen.
Eröffnet man das Konto unmittelbar nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, bleibt es bis zur nächsten eidesstattlichen Versicherung unentdeckt.

Als Geschäftsführer einer GmbH könnten Sie zwar in der gleichen Weise verfahren, sie würden sich aber in diesem Falle durch die Umleitung von Zahlungen an die GmbH auf ein Privatkonto wegen Steuerhinterziehung und Untreue strafbar machen.

Auch die Einrichtung eines geheimen Reservekontos auf den Namen des Unternehmens bringt nur einen zeitlich begrenzten Nutzen, denn bei der Abgabe der EV müssen Sie dieses Konto angeben.

Wem diese Art von Katz und Mausspiel (das auch rechtlich sehr Grenzwert ist) zu aufregend ist, der sollte sich an die Tipps aus dem Ratgeber von Dieter Büge halten, denn damit sind Sie auch rechtlich auf einer 100% sicheren Seite und dürfen ganz offiziell den größten Teil Ihrer Einnahmen behalten.

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Wann muss man Unternehmer-Insolvenz anmelden?

In erster Linie kommt es darauf an, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird: (Einzelunternehmer bzw. Freiberufler oder GmbH Geschäftsführer (juristische Person)

Für Freiberufler oder Einzelunternehmer gibt es keine Insolvenz Antragspflicht. Einzelunternehmer und Freiberufler können statt eines Insolvenzantrages ihren Geschäftsbetrieb auch einfach einstellen und abmelden.

Diese Vorgehensweise kann Vorteilhaft sein wenn jemand anderes einen identischen Gewerbebetrieb mit Ihnen als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis gründet und Sie erst einige Zeit später nach Ihrer Gewerbeabmeldung einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen. (Aber Vorsicht, das kann juristisch auch „in die Hose“ gehen)

Als Geschäftsführer einer GmbH muss man einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sofort stellen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit den Insolvenzantrag bis zu drei Wochen zu verzögern. Das geht aber nur, wenn Sie nachweislich versuchen in dieser Zeit das Unternehmen zu sanieren.


Eine Überschuldung des Unternehmens liegt vor, wenn das GmbH Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Bei der Bewertung des GmbH -Vermögens kann nicht einfach die Bilanz herangezogen werden, das Vermögen ist so zu bewerten, als würden man die einzelnen Wertgegenstände der Firma verkaufen.

Der Gesetzgeber gibt hier vor, dass Unternehmen in schwierigen Zeiten fast täglich eine Überschuldungsbilanz anfertigen müssen und sobald Überschuldung eingetreten ist sofort Insolvenz anmelden müssen.

Eine Zahlungsunfähigkeit bedeutet in diesem Sinne, dass ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Als grobe Regel gilt hier, kann ein Unternehmen mehr als ein Fünftel seiner fälligen Rechnungen nicht mehr zahlen, ist es zahlungsunfähig.

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Dieter Büges schriftliches Versprechen an alle Leser des Ratgebers

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